Eltern können Facebook-Account des minderjährigen Kindes erben
In einem umstrittenen Urteil hat das Landgericht Berlin am 17.12.2015 entschieden, dass Eltern eines minderjährigen Kindes dessen Facebook-Account erben können. Dem Rechtsstreit lag ein tragisches Unglück aus dem Jahre 2012 zugrunde. Eine damals 15 Jährige wurde in einem Berliner U-Bahnhof von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und überrollt. Die Hintergründe des Unglücks waren und sind nicht aufklärbar. Die Mutter der Verstorbenen erhoffte sich durch den Einblick in den Facebook-Account der Tochter Hinweise auf die Hintergründe des Unglücks oder eines möglichen Suizids.
Das Landgericht Berlin gewährte ihr nun diese Möglichkeit, indem es entschied, dass auch der Facebook-Account als solcher vererblich sei und das Internetportal den Erben daher den Zugang ermöglichen müsse. Das Landgericht setzt sich hierbei insbesondere mit der Frage auseinander, wie und in welchem Umfang der „digitale Nachlass“ vererblich ist. Das Landgericht vergleicht hierbei den Facebook-Account als „digitalen Nachlass“ mit etwa Tagebüchern oder Briefen als „analogen Nachlass“. Eine unterschiedliche Behandlung – so das Landgericht Berlin – sei nicht nachvollziehbar.
Das Urteil ist deshalb von erheblicher Brisanz, da es nach Auffassung von Datenschützern und Facebook erhebliche Eingriffe in die Rechte Dritter, nämlich beispielsweise der Chatpartner der Verstorbenen darstellt. Das Landgericht Berlin hat sich indes über diese Bedenken hinweggesetzt (LG Berlin, Urt. vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15).
Nicht geklärt bleibt die Frage, ob dies auch für die Facebook-Konten von volljährigen Personen gilt.